Die Arbeitnehmersparzulage ist eine Geldzulage für nicht selbstständige Erwerbstätige, die in Deutschland von staatlicher Seite gewährt wird. Damit fördert der Staat die Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Anders als beispielsweise bei der privaten Altersvorsorge fördert der Staat hier nicht das selbst vom Bürger Ersparte, sondern die vermögenswirksamen Leistungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer anlegt.
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine Förderung, die in Deutschland für viele Arbeitnehmer möglich ist. Dabei werden die vermögenswirksamen Leistungen, die beinahe jedem Arbeitnehmer zustehen, vom Staat zur Vermögensbildung gefördert. Anders als bei der privaten Altersvorsorge sind dabei nicht unbedingt so viel Aufwand und Eigeninitiative seitens des Arbeitnehmers nötig. Dieser braucht sich nur für ein Produkt entscheiden und mit dem jeweiligen Anbieter einen Sparvertrag abzuschließen. Ist dieser zu Stande gekommen, muss nur noch der Arbeitgeber darüber informiert werden. Das Geld, das in der Summe abhängig vom Tarif- beziehungsweise Arbeitsvertrag ist, wird dann vom Arbeitgeber an den Anbieter des Sparprodukts gezahlt. Dabei ist der Sparer nicht allein auf die vermögenswirksamen Leistungen (VL) angewiesen, er kann auch zusätzliches Geld auf freiwilliger Basis in die Geldanlage einzahlen.
Als mögliche Anlageformen für die vermögenswirksamen Leistungen bieten sich dem Sparer mehrere Möglichkeiten. So kann er diese zum Beispiel ganz klassisch in einen Bausparvertrag investieren, in Investmentfonds oder auch einen Immobilienkredit auf die selbst genutzte Immobilie damit tilgen. Bei der Investition der VL in eine Lebensversicherung oder einen Banksparplan muss der Arbeitnehmer dagegen auf eine Förderung durch die Arbeitnehmer Sparzulage verzichten.
Zum Erhalt der Zulage ist in der Regel die Beantragung derselben beim Finanzamt vonnöten, wobei ein Nachweis der Geldanlage durch das Anlageinstitut vonnöten ist. Darüber hinaus gelten bestimmte Einkommensgrenzen des Arbeitnehmers zur Gewährung der Zulage.
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