
Die vom Gesetzgeber eingeführte und oft genutzte Möglichkeit, Steuern zu sparen - speziell im Bereich von Immobilien - ist die AfA - die "Abschreibung für Anschaffungen". Diese Möglichkeit ist besonders für die Denkmal-AfA interessant - denn durch diese Gegebenheit ist es dem Besitzer möglich, über die Steuerersparnis hinaus , das denkmalgeschützte Immobilienobjekt für die Gemeinschaft zu erhalten und somit einen kulturellen Beitrag zu leisten.
Was kann nun der Besitzer eines Denkmals geschützten Hauses alles absetzen und was ist zu beachten?
Für ein Gebäude, das unter dem besonderen Vorzug des Denkmalschutzes steht, fallen vor allem - meist als finanziell größter Brocken - Sanierungskosten an. Diese kann nun der Besitzer über einen Zeitraum von acht Jahren mit einem Prozentsatz von neun Prozent und weiterhin danach noch vier Jahre mit einem Prozentsatz von sieben Prozent steuerlich geltend machen. Auch besteht die zusätzliche Möglichkeit, die lineare Abschreibung für Anschaffungskosten zu nutzen - ohne die Renovierungskosten! Er hat also praktisch zwei Wege, Steuern zu sparen! Der Käufer, der die denkmalgeschützte Immobilie selber bewohnt, kann zehn Jahre neun Prozent Steuervergünstigung nutzen. Hierin unterscheidet sich die Denkmal-AfA von der normalen Immobilien-AfA, bei der die Eigennutzung nicht steuerlich gefördert wird.
Zu beachten ist, dass diese Steuervergünstigungen sich nur auf das Gebäude und nicht auf das Grundstück erstrecken, da der Fiskus davon ausgeht, dass ein Grundstück nicht der Abnutzung unterliegt! Dies ist auch nachvollziehbar: sollte das Haus zum Beispiel abbrennen, besteht das Grundstück weiterhin.
Der Erwerb einer Denkmal geschützten Immobilie ist für den Käufer, der diesen als Kapitalanlage betrachtet, deshalb so interessant, da er parallel neben der Möglichkeit der Denkmal-AfA auch die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen und somit die lineare Abschreibung nutzen kann - ohne Grundstücks - und Renovierungskosten. Diese Möglichkeiten der Steuerminderung - über eine Zeitspanne von fünfzig Jahren - betragen zwei Prozent - sollte man ein Objekt erworben haben, dass schon vor dem Jahre 1925 erbaut worden ist, beträgt der Prozentsatz sogar 2,5 Prozent.
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